05.01.2027
Fachleute mit Erfahrung in Betontechnik und -herstellung, die mit der Produktionskontrolle des Betonherstellers befasst sind und ihre Kenntnisse durch eine Bescheinigung nachweisen müssen.
Seminarunterlagen, Pausengetränke
Nach Stoffplan und Prüfungsordnung des "Ausbildungsbeirates Beton" beim Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V. festgelegt:
1. Einführung
2. Anforderungen an Betonbauteile
3. Ausgangsstoffe des Betons
4. Beton
5. Herstellung und Lieferung
6. Konformitätskriterien und Konformitätskontrolle
7. Bausausführung,
8. Fugen
9. Beton für bestimmte Anwendungsgebiete
10. Leichtbeton
11. Schwerbeton
12. Einpressmörtel
13. Sonstige Verfahren
14. Sichtbeton
15. Vorfertigung von Bauteilen
16. Zementestrich
17. Technische Mörtel
18. Qualitätssicherung
19, Zusammenfassende Betrachtungen zur Dauerhaftigkeit
20. Schnittstellen und Verantwortlichkeiten, einschließlich BBQ-Konzept
21. Nachhaltigkeit von Beton
Es werden im Rahmen des Lehrganges zwei Prüfungen durchgeführt.
Bitte füllen Sie das Prüfungsanmeldeformular aus und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein. Zur Vorgehensweise erhalten Sie im Zuge der Lehrgangsanmeldung eine gesonderte E-Mail.
Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung und Prüfung
(1) Zur Ausbildung und Prüfung können solche Personen zugelassen werden, die min-destens eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Personen, die mit Erfolg bestanden haben:
- die Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Baustoffingenieurwesen an einer Fachhochschule, Technischen Hochschule oder Universität und die durch schriftliche Arbeitsproben eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in Teilbereichen des Entwerfens oder Herstellens oder Verarbei-tens oder Prüfens von Beton nachweisen können.
b) Personen, die mit Erfolg bestanden haben:
- die Abschlussprüfung an einer Fachhochschule, Technischen Hochschule oder Uni-versität in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung und die eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in Teilbereichen des Entwerfens oder Herstellens oder Verarbeitens oder Prüfens von Beton durch schriftliche Arbeitspro-ben nachweisen können.
c) Personen, die mit Erfolg bestanden haben:
- die Meisterprüfung auf dem Gebiet des Beton- und Stahlbetonbaus und die eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Abschluss ihrer Meisterprüfung im Entwerfen oder Herstellen oder Verarbeiten oder Prüfen von Beton durch schriftliche Arbeitsproben nachweisen können.
- die Ausbildung zum Baustoffprüfer der Fachrichtung Mörtel und Beton und die eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Abschluss ihrer Ausbildung im Ent-werfen oder Herstellen oder Verarbeiten oder Prüfen von Beton durch schriftliche Ar-beitsproben nachweisen können.
(2) Personen, welche die Voraussetzungen der Absätze (1), a) bis c), nicht erfüllen, kön-nen vom Prüfungsausschuss zugelassen werden, wenn sie aus ihrer bisherigen Tä-tigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im Entwerfen, Herstellen, Verarbeiten oder Prüfen von Beton durch schriftliche Arbeitsproben nachweisen können.
(3) Personen, welche die Voraussetzungen zum Nachweis der praktischen Tätigkeit gemäß (1) oder (2) noch nicht erfüllen, können vom Prüfungsausschuss zur Ausbildung und Prüfung zugelassen werden. Bei erfolgreich abgeschlossener Prüfung wird die Urkunde erst dann übermittelt, wenn der geforderte Umfang der praktischen Tätigkeit gemäß (1) oder (2) nachgewiesen wird. Weitere Hinweise enthält der Anhang zu dieser Ausbildungsordnung.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. In Zweifelsfällen kann die Zulassung von einer Vorprüfung abhängig gemacht werden.
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