Mitarbeiter/-innen von Planungs- und Ingenieurbüros, Straßenbauunternehmen, Straßenbauverwaltungen, Transportbetonunternehmen
Seminarunterlagen, Pausengetränke, Prüfungsgebühr
- Ausgangsstoffe des Betons
- Beton - Frischbeton, Festbeton
- Einflüsse auf die Eigenschaften des frischen und erhärteten Betons
- Entwerfen von Betonmischungen für den Betonstraßenbau
- Betonieren bei extremen Temperaturen
- Betone mit besonderen Eigenschaften
- Verkehrsflächen aus Beton, technische Vertragsbedingungen (TL-, ZTV-, TP-Beton StB)
- Fugenplan
- Standardisierung und rechnerische Dimensionierung von Betonfahrbahnen
- Stadt- und Landstraßen
- Schäden, Ursachen, Schadensbilder, Risse im Straßenbeton
- Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen einschließlich besonderer innerstädtischer Maßnahmen
- AKR-Schäden (Ursachen, Prüfverfahren, Behebung)
- Maschinen- und Gerätetechnik für den Betoneinbau
- Planung, Dimensionierung und Ausführung von Kreisverkehren, Kreuzungsbereichen und Busverkehrsflächen
Zulassungsvoraussetzungen:
1. Zur Ausbildung können solche Personen zugelassen werden, die eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Personen, die mit Erfolg bestanden haben:
- die Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Baustoffingenieurwesen an einer Fachhochschule, Technischen Hochschule oder Universität und eine mindestens einjährige Tätigkeit in Teilbereichen des Straßenbaus nachweisen können.
b) Personen, die mit Erfolg bestanden haben:
- die Abschlussprüfung an einer Fachhochschule, Technischen Hochschule oder Universität in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung und die eine mindestens 2-jährige Tätigkeit in Teilbereichen des Straßenbaus nachweisen können.
c) Personen, die mit Erfolg bestanden haben:
- die eine Techniker-, Meister- oder Polierprüfung auf dem Gebiet des Straßenbaus und die eine mindestens zweijährige Tätigkeit nach Abschluss ihrer Meister- bzw. Polierprüfung in Teilbereichen des Straßenbaus nachweisen können. Dies gilt auch für anerkannte Baustoffprüfer.
2. Personen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 a) bis c) nicht erfüllen, können zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie aus ihrer bisherigen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und eine mindestens 3-jährige Tätigkeit in Teilbereichen des Straßenbaus nachweisen können.
Theorielehrgang mit Praxisanteilen
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