(1) Zur Prüfung werden Personen zugelassen, die Erfahrungen im Abdichten von Bauteilen besitzen und mindestens
eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Facharbeiter mit Ausbildungsabschluss zum Beton- und Stahlbetonbauer, Dachdecker, Bauwerksabdichter, Maurer,
Estrichleger oder Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder Straßenbauer,
b) Polier im Hochbau oder Tiefbau, Dachdeckermeister, Meister des Maurer- und Stahlbetonbauer-Handwerks oder Industriemeister Hoch- und Tiefbau, Bautechniker,
c) Geselle zur Fachkraft für Holzschutz- und Bautenschutzarbeiten und Abschluss Holz- und Bautenschützer,
d) Personen, welche die Voraussetzungen der Abschnitte a) und b) nicht erfüllen, können zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie aus ihrer bisherigen mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse in der Bauwerksabdichtung nachweisen können,
e) Ingenieure und Studenten des Bauwesens.